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REGELUNGSFRAGEN DES HOME OFFICE NICHT NUR IN DER PANDEMIE

2.01.2021

Gemäß § 2 Abs. 4 der Corona-ArbSchV hat die Arbeitgeberin den Beschäftigten in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Home Office anzubieten. Das heißt, die Beschäftigten sollen ihre Tätigkeiten in der eigenen Wohnung ausführen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Damit ist nun erstmals, wenn auch pandemiebedingt, ein Anspruch der Arbeitnehmer*innen auf Beschäftigung im Home Office gewährt.

In der Vergangenheit war die Vergabe von Home Office-Arbeitsplätzen häufig Anlass für innerbetriebliche Konflikte. Trotz der materiellen und immateriellen Vorteile eines Home Office-Arbeitsplatzes (Einsparung der Fahrtzeit und der Fahrtkosten zum Betrieb; bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf) stand deren Vergabe bislang im Ermessen der Arbeitgeberin. Die jetzige Regelung verpflichtet die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer*innen einen Home Office Arbeitsplatz anzubieten, was die Arbeitnehmer*innen auch einklagen können.

Home Office ist aber auch kollektivrechtlich interessant, weil es sich bei § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV um eine Vorschrift des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG handelt, die als konkretisierungsbedürftig anzusehen ist. Betriebsräte können deshalb bei der Frage, welche Arbeitsplätze für Home Office in Frage kommen, ein Mitbestimmungsrecht geltend machen und gegebenenfalls die Einigungsstelle anrufen.

Daneben steht Betriebsräten, wie bisher, bei der Ausgestaltung der Home Office-Arbeitsplätze ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Insbesondere Arbeitsplatzergonomie und die arbeitsschutzrechtliche Begehung von Arbeitsplätzen stellen hier regelmäßig ein Problem dar. Ein weiteres arbeitsschutzrechtliches Problem ist die Arbeitszeiterfassung im Home Office und damit der Schutz der Arbeitnehmer*innen vor Überlastung. Ebenso sind Fragen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes zu regeln. Diese können mittelbar über das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelt werden. Auch die mitbestimmungsfreie Frage der Arbeitnehmerhaftung stellt sich im Home Office, die auf freiwilliger Basis geregelt werden sollte.

Es empfiehlt sich daher als Betriebsrat tätig zu werden und die zahlreichen Rechts- und Regelungsfragen in einer BV-Home Office
zu regeln.

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